RWM-Depesche.de

Die Stadt Stuttgart wird keine Steuer auf legal besessene Schußwaffen erheben.

Die Entscheidung beruht auf datenschutzrechlichen und finanziellen Erwägungen.

Das Ordnungsamt darf nicht einfach sensible Daten an die Kämmerei der Stadt weitergeben. Außerdem stehen den erwarteten Einnahmen zu große Kosten gegenüber. Nicht alle registrierten Waffen können besteuert werden, da beispielsweise Jägern ein Freikontingent von zehn Waffen zugestanden werden müsse.

  

Nutzer von Online-Auktionsplattformen müssen drauf gefaßt sein, auf Betrüger zu treffen. Das gilt auch für den Handel mit Schußwaffen.

In einem aktuellen Fall hat ein bisher unbekannter Täter bei einer deutschen Online-Auktionsplattform wiederholt eine angeblich neuwertige Blaser R 93 Professional für 749 Euro angeboten. Über ein Dutzend Käufer gingen auf das vermeintliche Schnäppchen ein; die R 93 Professional kostete neu mehr als das 2,5-fache.

Der Betrüger hat mit einem Trojaner die Zugangsdaten eines Plattform-Nutzers ausgespäht und dessen Zugang mißbraucht.

Der Schriftwechsel des Betrügers mit einem seiner Opfer liegt der RWM-Depesche vor. Der Betrüger gibt sich hierin leutselig und führt familiäre und finanzielle Zwänge als Grund für den Verkauf an. Er gibt sich mit einer gut leserlichen Kopie der Erwerbsegenehmigung zufrieden. Die angegeben Anschriften der angeblichen Ehepartner liegen mehrere hundert Kilometer auseinander.

Die Auktionsplattform weist darauf hin, daß die Nutzer selbst für die sichere Verwahrung ihrer Zugangsdaten verantwortlich sind.

Professors Johannes Dietlein sieht in einem Gutachten eine städtische Waffensteuer als rechtswidrig und willkürlich an. Ein unrechtmäßiger Waffenmißbrauch wie in Winnenden ist kein Argument für eine städtische Haushaltsaufbesserung und versteckte Steuererhöhung.


Die vom Oberbürgermeister der Stadt Stuttgart geplante Besteuerung von Waffenbesitz ist dieser Auffassung nach rechtswidrig. Professor Johannes Dietlein ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

  

Wer Waffen versenden will, muß dafür Sorge tragen, daß diese nur in die Hände des berechtigten Empfängers gelangen. Er haftet in diesem Fall auch dafür, daß das beauftragte Unternehmen diesen Auftrag richtig ausführt. Sollte die Waffe auf dem Versandweg abhanden kommen, kann für den Versender ein rechtliches Problem mit seiner Zuverlässigkeit entstehen.