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partei gruene entwaffnung legale waffenbesitzerDer Bundesvorstand der Partei Bündnis 90 / die Grünen hat seinen Willen bekräftigt, im Fall einer Regierungsbeteiligung den Kreis der legalen Waffenbesitzer einzuschränken und die verbliebenen stärker kontrollieren zu wollen.

Gegen illegalen Waffenbesitz sieht die Partei offenbar die Registrierung des legalen Bestands als wirksames Mittel.

In einem Schreiben des Bundesvorstandes der Partei vom 15. März 2011, das der RWM-Depesche vorliegt, wiederholt eine Dame in Vertretung Cem Özdemirs die bekannten Forderungen der Grünen nach einer Verschärfung des Waffengesetzes. Die Verfasserin stellt in Frage, ob Sportschützen das Recht hätten, Waffen und Munition "in der Wohnung zu lagern". Weiter heißt es in diesem Schreiben, daß eine Abgrenzung von legalen und illegalen Waffen nicht einfach möglich sei. "Viele" Waffen im illegalen Handel seien aus legalem Besitz entwendet worden.     

In dem Schreiben wird darauf verwiesen, daß die Partei "eine schärfere Gangart gegen das öffentliche Tragen von Messern" eingefordert habe und "die Herausforderung der Kontrolle von illegalen Waffen" verstünde: "Da es kaum Möglichkeiten gibt, illegale Waffen aus dem Verkehr zu ziehen (ausgenommen durch Stichproben oder sonstige Zufälle), führt der Weg über legale Waffenbesitzer und somit das Waffenregister".

Das nationale Waffenregister soll Ende Dezember 2012 funktionieren. Es erfaßt lediglich den legalen, registrierten Waffenbestand in der Bundesrepublik Deutschland. In dem oben zitierten Schreiben ist von 20 Millionen illegalen Waffen im Land die Rede.

Wappen Schweiz 100Die Frage, ob die Schweiz ein Waffenrecht nach bundesdeutschem Muster bekommen soll, ist auch durch den Volksentscheid vom 13. Februar nicht entschieden.

Am 13. Februar 2011 hat das Schweizer Volk über die Initiative "Für den Schutz vor Waffengewalt" abgestimmt. 56,3% der Stimmbürger, die in 20 der 26 Kantone die Mehrheit stellten, stimmten gegen eine Änderung.

  

Das Bundeskriminalamt (BKA) weist darauf hin, daß ab dem 1. Januar 2011 Elektroimpulsgeräte ("Elektroschocker") nur noch geführt werden dürfen, wenn diese ein amtliches Prüfzeichen aufweisen.

Elektroimpulsgeräte werden vom deutschen Waffengesetz erfaßt. Dabei ist der Umgang mit diesen Geräten verboten, "sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen" tragen.

Das BKA hat mit einer Allgemeinverfügung im August 2003 den Umgang mit verbotenenen Elektroimpulsgeräten geregelt. Die Verfügung galt ursprünglich bis zum 31. Dezember 2008.

Auf Anfrage der RWM-Depesche erklärte das BKA, daß diese Befristung nun nicht noch einmal verlängert wird, da die Zulassung von Elektroimpulsgeräten seit 2008 gesetzlich geregelt und möglich ist.

Das Landgericht Limburg hat einen Online-Verkauf für nichtig erklärt, bei dem der Käufer für einen Euro ein neuwertiges Luftgewehr (Neupreis 1390 Euro) erworben haben wollte (AZ 3 S 315/09).

Der Verkäufer hatte das Luftgwehr bei einer Online-Auktionsplattform eingestellt und dabei versehentlich an Stelle des Startpreises den „Sofort Kaufen“-Preis mit einem Euro angegeben. Noch bevor er den Fehler ändern konnte, hat ein Nutzer der Plattform dieses „Sofort Kaufen“-Angebot angeklickt. Der Verkäufer hat den Käufer binnen weniger Minuten darauf hingewiesen, daß diese Auktion „wegen Irrtum ungültig“ sei. Der Käufer hat dennoch den Kaufbetrag überwiesen und einen Nachweis gesandt, daß er über 18 Jahre sei.

  

 

  

Die Europäische Union hat einen Vorschlag zur Umsetzung des Artikels 10 des UN-Feuerwaffenprotokolls vorgelegt. Deutsche Verbände gaben hierzu ihre Stellungnahmen ab.

Das Forum Waffenrecht (FWR) führt in einer Meldung hierzu aus, daß die Furcht vor Horrorszenarien übertrieben sei.

Die Stadt Stuttgart wird keine Steuer auf legal besessene Schußwaffen erheben.

Die Entscheidung beruht auf datenschutzrechlichen und finanziellen Erwägungen.

Das Ordnungsamt darf nicht einfach sensible Daten an die Kämmerei der Stadt weitergeben. Außerdem stehen den erwarteten Einnahmen zu große Kosten gegenüber. Nicht alle registrierten Waffen können besteuert werden, da beispielsweise Jägern ein Freikontingent von zehn Waffen zugestanden werden müsse.

  

Nutzer von Online-Auktionsplattformen müssen drauf gefaßt sein, auf Betrüger zu treffen. Das gilt auch für den Handel mit Schußwaffen.

In einem aktuellen Fall hat ein bisher unbekannter Täter bei einer deutschen Online-Auktionsplattform wiederholt eine angeblich neuwertige Blaser R 93 Professional für 749 Euro angeboten. Über ein Dutzend Käufer gingen auf das vermeintliche Schnäppchen ein; die R 93 Professional kostete neu mehr als das 2,5-fache.

Der Betrüger hat mit einem Trojaner die Zugangsdaten eines Plattform-Nutzers ausgespäht und dessen Zugang mißbraucht.

Der Schriftwechsel des Betrügers mit einem seiner Opfer liegt der RWM-Depesche vor. Der Betrüger gibt sich hierin leutselig und führt familiäre und finanzielle Zwänge als Grund für den Verkauf an. Er gibt sich mit einer gut leserlichen Kopie der Erwerbsegenehmigung zufrieden. Die angegeben Anschriften der angeblichen Ehepartner liegen mehrere hundert Kilometer auseinander.

Die Auktionsplattform weist darauf hin, daß die Nutzer selbst für die sichere Verwahrung ihrer Zugangsdaten verantwortlich sind.

Professors Johannes Dietlein sieht in einem Gutachten eine städtische Waffensteuer als rechtswidrig und willkürlich an. Ein unrechtmäßiger Waffenmißbrauch wie in Winnenden ist kein Argument für eine städtische Haushaltsaufbesserung und versteckte Steuererhöhung.


Die vom Oberbürgermeister der Stadt Stuttgart geplante Besteuerung von Waffenbesitz ist dieser Auffassung nach rechtswidrig. Professor Johannes Dietlein ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

  

Wer Waffen versenden will, muß dafür Sorge tragen, daß diese nur in die Hände des berechtigten Empfängers gelangen. Er haftet in diesem Fall auch dafür, daß das beauftragte Unternehmen diesen Auftrag richtig ausführt. Sollte die Waffe auf dem Versandweg abhanden kommen, kann für den Versender ein rechtliches Problem mit seiner Zuverlässigkeit entstehen.